I. Geltung
- Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart
ist, gelten die nachstehenden "Allgemeinen
Geschäftsbedingungen". Diese Bedingungen
gelten im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen auch für alle zukünftigen Geschäfte.
Ergänzend gelten die Gebräuche im
holzwirtschaftlichen Verkehr.
II. Angebote und
Kaufabschluss-Bestätigungsschreiben
- Alle Angebote sind freibleibend, es handelt sich
lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von
Angeboten.
- Vereinbarungen mit Beauftragten bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
- Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die
abweichende Bestimmungen enthalten, gilt das des
Verkäufers.
- Abweichende Geschäftsbedingungen des
Vertragspartners gelten auch dann nicht, wenn ihnen
nicht ausdrücklich widersprochen wird. Auch die
Ausführung oder Entgegennahme einer Warenlieferung
gilt nicht als Zustimmung zu Geschäftsbedingungen
des Vertragspartners.
III. Hinweis nach § 33 des Bundesdatenschutzgesetzes
- Kundendaten werden gespeichert. Die Nutzung der
Daten erfolgt nur, soweit dies zur ordnungsgemäßen
Abwicklung des Vertragsbeziehung notwendig ist.
IV. Lieferung und Gefahrenübergang
- Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware auf den
Kunden über, wird die Ware auf Wunsch des Kunden
ausgeliefert, so geht die Gefahr nach § 447 BGB über.
Ist ein bestimmter Liefertermin vereinbart und kommt
es aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund nicht
zur termingerechten Lieferung oder Abholung, so geht
die Gefahr mit Ablauf des vereinbarten Termins auf
ihn über; wird die Ware erst nach Ablauf des
Termins bereitgestellt, so geht die Gefahr mit der
Bereitstellung auf den Kunden über.
- Die Nichteinhaltung von Lieferterminen und
Lieferfristen durch den Verkäufer berechtigt den Käufer
zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst,
wenn er dem Verkäufer eine angemessene, mindestens
14 Tage betragende Nachfrist gesetzt hat. Bei Ware,
die erst aus dem Ausland bezogen werden muss, ist
der Verkäufer für solche Verzögerungen in der
Ablieferung nicht verantwortlich, die er nicht zu
vertreten hat. Unvorhersehbare, unabwendbare, außergewöhnliche
Ereignisse wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen,
Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für
die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit
voll von der Lieferpflicht.
Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über
den Eintritt unterrichten.
V. Zahlung
- Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind die Waren
in bar bei Empfang zu bezahlen.
- Wechselzahlungen sind nur nach besonderer
Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden
stets nur zahlungshalber, nicht aber an
zahlungsstatt hereingenommen. Im Falle eines Scheck-
oder Wechselprotestes kann der Verkäufer sofortige
Barzahlung, auch für etwa später fällige
Papiere, verlangen.
- Bei Zahlungsverzug sind der entstandene Zins und
sonstige Kosten zu ersetzen. Der Zins wird in Höhe
der Kreditkosten des Verkäufers, jedoch mindestens
4 % über dem Bundesbankdiskontsatz berechnet. §
353 HGB bleibt unberührt.
- Wegen Mängel oder sonstiger Beanstandungen darf
die Zahlung nur in zulässigem Umfang zurückbehalten
werden. Über die Höhe der Zulässigkeit
entscheidet im Zweifelsfall ein von einer
Industrie- und Handelskammer benannter Sachverständiger.
Die Kosten tragen Käufer und Verkäufer zu gleichen
Teilen.
- Besteht über den Umfang oder das Vorhandensein
von Mängeln Streit, so entscheidet ein
Schiedsgutachter die Streitfrage unter Ausschluss
des Rechtsweges. Können die Parteien sich innerhalb
von einer Woche nach der Mängelrüge nicht über
einen Schiedsgutachter einigen, so wird der
Schiedsgutachter auf Antrag einer Partei von der
Industrie- und Handelskammer in Gera bestellt. Der
Schiedsgutachter muss vor seiner Entscheidung beiden
Parteien Gelegenheit zur Äußerung geben und auf
Verlangen einer Partei eine mündliche Erörterung
durch führen. Die Kosten des Schiedsgutachters
tragen beide Parteien zur Hälfte; findet ein
Rechts- streit statt, so entscheidet das Gericht über
die Kosten des Schiedsgutachters.
VI. Mängelrügen
- ( 1) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich,
spätestens innerhalb von 14 Kalender tagen , zu rügen.
Die Frist beginnt mit dem Eingangstag der Ware beim
Käufer.
- ( 2) Für die unter § 377 HGB fallenden Geschäfte
gilt die vorstehende Regelung auch für nicht
offensichtliche und verdeckte Mängel, selbst wenn
sie sich bei oder nach der Verarbeitung ergeben. Die
Untersuchungspflichten nach § 377 HGB bleiben
bestehen.
VII. Gewährleistung, Haftung (auch bei zugesicherten
Eigenschaften)
- ( 1) Anstelle der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche
wird lediglich das Recht auf Nachbesserung oder
Ersatzlieferung eingeräumt. Schlägt das eine oder
andere fehl, lebt das Recht auf Minderung
(Herabsetzung des Kaufpreises) oder nach ausdrücklichem Wunsch des Käufers auf Wandlung (Rückgängigmachung
des Kaufes) wieder auf.
( 2) Weitergehende Ansprüche, insbesondere wegen
Folgeschäden, auch aus sogenannter positiver
Vertragsverletzung, Verschulden beim Vertragsabschluß,
unerlaubter Handlung oder zugesicherter
Eigenschaften sind ausgeschlossen; ganz gleich auf
wessen Tätigkeit oder Untätigkeit sie beruhen
(z.B. gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungs- oder
Verrichtungsgehilfe).
( 3) Die Haftung beschränkt sich in allen Fällen
auf den Warenwert.
( 4) Alle Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei
Vorsatz oder grobem Verschulden sowie gegenüber
Nichtkaufleuten bei Zusicherungen.
- Eine Beratung durch uns erfolgt nach bestem
Gewissen, jedoch unverbindlich.
VIII. Eigenschaften des Holzes
- Holz ist ein Naturstoff, seine naturgegebenen
Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher
stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer
seine biologischen, physikalischen und chemischen
Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen.
Gegebenenfalls hat er fachgerechten Rat einzuholen.
IX. Eigentumsvorbehalt
- ( 1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung
des Kaufpreises als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers.
Die Einstellung einzelner Forderungen in einer
laufen- den Rechnung oder die Saldoziehung und deren
Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht
auf.
( 2) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen
beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die
Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser
hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird
Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen
mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt
der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach
dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der
anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird
Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender
Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen
Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so
wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch
Verbindung, Vermischung oder Vermengung
Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den
Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur
Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung.
Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum
oder Miteigentum der Verkäufers stehende Sache, die
ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der
nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu
verwahren.
( 3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder
zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware,
veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die
aus der Weiterveräußerung entstehenden
Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware
mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der
Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der
Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers
zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der
jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte
Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte
Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht,
so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf
den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am
Miteigentum entspricht.
( 4) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als
wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines
Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt
die gegen den Dritten oder den, den es angeht,
entstehenden abtretbaren Forderungen auf Vergütung
in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung
einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab;
der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs.3 Satz 2
und 3 gelten entsprechend.
( 5) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als
wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers
eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus
der Veräußerung des Grundstücks oder von
Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe
des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten, und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs.3 Satz 2 und 3
gelten entsprechend.
( 6) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur
Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur
im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und
nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt,
dass die Forderungen im Sinne von Abs.3, 4 und 5 auf
den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen
Verfügungen über die Vorbehaltsware,
insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung
ist der Käufer nicht berechtigt. Wird im
Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch
den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers
begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt
nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer
als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist
der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware
nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur
Herausgabe verpflichtet.
( 7) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter
Vorbehalt des Widerrufes zur Einbeziehung der gem.
Abs.3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer
wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen
Gebrauch machen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten
nach- kommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer
die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu
benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der
Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die
Abtretung auch selbst anzuzeigen.
( 8) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in
die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen
Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich
unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen
Unterlagen zu unterrichten.
( 9) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung
des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen
Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung oder zum Einbau der
Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der
abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder
Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung
ebenfalls.
(10) Übersteigt der Wert der eingeräumten
Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 %, so
ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung
oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit
Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der
Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der
Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an
den Käufer über.
X. Internationales
- Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
Anwendung jeglicher internationaler
Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Im Verkehr mit Vollkaufleuten, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen ist Zeulenroda Erfüllungsort und
Gerichts- stand. Im übrigen ist Zeulenroda auch
dann Gerichtsstand, wenn der Kunde im Ausland ansässig
ist oder sein Aufenthaltsort trotz Nachforschungen
nicht ermittelt werden kann.
XII. Gültigkeit der Bedingungen
- (1) Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen
ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit
der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
Soweit in unwirksamen Klauseln ein wirksamer,
angemessener Teil enthalten ist, soll dieser
aufrecht erhalten werden.
(2) Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, eine
Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen
Ergebnis der weggefallenen Klausel am nächsten
kommt.
Juli 1995
Tel.: 03 66 28 / 8 22 63
E-Mail: paletten@zhf.de
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